Der Club

Der Club

Jazzclub NW e.V.
Ein Verein entsteht nicht über Nacht aus dem Nichts. Schon gar nicht ein Jazzclub!
Bereits über 40 Jazz-Konzerte hat eine kleine Gruppe von Jazz-Enthusiasten in Neustadt durchgeführt, bis sie endlich Zeit und Gelegenheit fanden, im März 2009 den ersten offiziellen Jazzclub Neustadts zu gründen.

Die Gründungsversammlung fand am 28. März 2009 im Steinhäuser Hof statt.

Wir wollen in gemeinnütziger Weise die Kultur des Jazz pflegen und durch Organisation und Veranstaltung von Konzerten der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Fördern Sie den Jazz, seine Künstler und die Stars von morgen und ermöglichen Sie uns, ein attraktives Programm von höchster Qualität in Neustadt anbieten zu können. Profitieren Sie von vielen Vorteilen und unterstützen Sie gleichzeitig den Jazzclub NW e.V.:

Ermäßigter Eintritt zu den Jazzkonzerten
Bevorzugte Platz- und Tischreservierungen, auch telefonisch
Ermäßigung auf Konzerte und Festivals kooperierender Jazzclubs
Gelegentliche Sonderaktionen (vergünstigter Bezug von CDs, Platten, Büchern etc.)
Exklusives Angebot an CDs, DVDs, etc.
Bekanntschaft und regelmäßigen Kontakt mit Musikern und vielen Jazz-Freunden

Mitgliedsbeiträge pro Jahr:
Einzelperson 80,-- €
Familienmitglied 20,-- €
Schüler, Student, Azubi 15,-- €
Institutionen/Firmen: mind. 120,-- €


Der Vorstand

Der Vorstand
Mitglieder des Vorstandes sind:
Hanno Rink - 1. Vorsitzender
Florian Alexandru-Zorn - 2. Vorsitzender
Sabine Henke - Kassenführerin


Die Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freunde des Jazzclub Neustadt Weinstraße“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt ab dem Zeitpunkt der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstrasse.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Musik.
Gegenstand des Vereins ist die Förderung und die Pflege von Jazz sowie improvisierter Musik. Der Verein widmet sich der Förderung klassischer als auch moderner, gegenwärtiger Strömungen der Jazzmusik.
Zur Erreichung des unter Ziff. 1 genannten Zwecks veranstaltet der Verein Konzerte, Jam-Sessions, Auftritte von Nachwuchsmusikern, Clubtreffen, Lehrveranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen, Diskussionen und organisiert Besuche von Jazzkonzerten. Er gestaltet das örtliche und überregionale Kulturgeschehen aktiv mit.
Der Verein fördert die Freude an der Ausübung von improvisierter Musik.
Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er ist keinen Fremdinteressen verpflichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Liquidation des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als etwaig eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer etwaig geleisteten Sacheinlage zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist verbindlich und endgültig.
Die Mitgliedschaft wird zunächst in passiver Form erworben und beinhaltet kein Stimmrecht. Eine aktive Mitgliedschaft kann auf Antrag durch den Vorstand erteilt werden und berechtigt zur Stimmabgabe.
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Rechtsverlust.
Ein Mitglied kann nachvorheriger Abmahnung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Zwecken der Satzung sowie des Vereins, insbesondere gemeinnützigen Zwecken, zuwider handelt oder den Vereinsfrieden nachhaltig stört. Gegen den Beschluss des Vereinsausschlusses kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
Die Kündigung ist unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen.
Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen mit Stimmenmehrheit getroffen.
Bei Satzungsänderungen oder Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Ziff. 3 eine Mehrheit von mindestens ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe seiner Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen wurden.
Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung
Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung setzt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer ein, welche Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins haben.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen: Eine/m Vorsitzende/m, eine/m Stellvertreter/in und dem Kassenwart. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl oder eine Wiederwahl durchgeführt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, wird die Nachwahl bei der folgenden Mitgliederversammlung vorgenommen; bis dahin führt der verbleibende Vorstand die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er kann zu seiner Unterstützung Mitarbeiter anstellen und entlassen.
Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Mitglied alleinvertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann jedes Vorstandsmitglied einzeln verfügen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Der Vorstand hat über seine Tätigkeit jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 9Kuratorium

1. Zur Beratung, Förderung und Unterstützung des Vereins kann der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung ein Kuratorium berufen.
2. Das Kuratorium wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren berufen.
3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher der mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vereins teilnimmt.
4. Der Vorstand beruft das Kuratorium mindestens einmal jährlich zur Berichterstattung und zur Behandlung grundsätzlicher und aktueller Fragen zur Vereinsarbeit ein.

§ 10 Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch:
Entgelte für seine Tätigkeiten im Bereich von Veranstaltungen,
Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird,
Spenden
Zuwendungen Dritter
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neustadt a.d. Weinstrasse, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


Mitglied werden

Mitglied werden
Endlich gibt es für die Jazzfreunde aus Neustadt und Umgebung die Gelegenheit, den Jazz, seine Künstler und die Stars von morgen zu fördern und zu unterstützen - mit einer Mitgliedschaft im JAZZClub NW e.V:

Mitglieder erhalten

Ermäßigten Eintritt zu den Jazzkonzerten
Bevorzugte Platz- und Tischreservierungen, auch telefonisch
Ermäßigung auf Konzerte und Festivals kooperierender Jazzclubs
Gelegentliche Sonderaktionen (vergünstigter Bezug von CDs, Platten, Büchern etc.)
Exklusives Angebot an CDs, DVDs, etc.
Bekanntschaft und regelmäßigen Kontakt mit Musikern und vielen interessanten Jazz-Freunden

Und was kostet das?

Einzelperson 80,-- €
Familienmitglied 20,-- €
Schüler, Student, Azubi 15,-- €
Institutionen/Firmen: mind. 120,-- €

Gleich Mitglied werden? Rufen Sie hier die Beitrittserklärung auf, füllen Sie sie in aller Ruhe am Bildschirm aus, dann ausdrucken, unterschreiben und per Fax (06321/489 070) an den Jazzclub schicken. Oder direkt im Clublokal "Steinhäuser Hof" abgeben.


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